Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger
Nach den Sachverständigenordnungen (SVO) der Handwerkskammern muss zunächst ermittelt werden, ob für das betreffende Sachgebiet Bedarf an einem Sachverständigen besteht.
Des weiteren kann als Sachverständiger nur bestellt und vereidigt werden, wer
- sein Fachgebiet aus der betrieblichen Praxis kennt
- ein Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in seinem Fachgebiet ist und sich entsprechend auch schriftlich und mündlich zu Streitfällen äußern kann
- das 30. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hat
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
- über die zur Abgabe von Gutachten erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet
- und die persönliche Eignung besitzt
Weiterbildung zum Sachverständigen
Bevor eine Handwerkskammer einen Bewerber zum Sachverständigen bestellt, muss dieser sowohl seine fachlichen als auch umfangreiche rechtliche Kenntnisse nachweisen, indem er
- eine Fachkundeprüfung beim entsprechenden Fachverband (D S R - K K W im Falle von Kältetechnik) ablegt und
- an rechtlichen Fachseminaren teilnimmt, die mit einer rechtskundlichen Prüfung abschließen. In Nordrhein-Westfalen werden diese Seminare und Prüfungen beispielsweise von der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld angeboten.
Bitte beachten Sie:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen des Handwerks.
Ebenso wird seitens der Handwerkskammern keine eigenständige »Ausbildung zum Sachverständigen« angeboten, an deren Ende die Bestellung steht. Der Bewerber muss vielmehr bereits über die besondere fachliche Qualifikation in seinem Handwerk verfügen und diese – wie oben beschrieben - nachweisen.