Dokumentation von Kälte und Klimaanlagen (Wärmepumpen)
Dokumentation für die Übergabe einer Kälteanlage
Mögliche Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Dokumentation einer Anlage und die damit verbundene Verweigerung der Abnahme
Welche Verbindlichkeit zur Dokumentation hat dazu die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
Zuerst muss man einmal ermitteln, welchen Rechtscharakter eine Richtlinie hat.
Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Die EG-Maschinenrichtlinie verlangt allerdings eine Umsetzung in nationales Recht!
Daher wurde die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in eine nationale Verordnung, und zwar in die "9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)" umgesetzt. Die geänderte Maschinenverordnung ist am 29.12.2009 in Kraft getreten.
§3 „Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen“ der Maschinenverordnung verlangt vom Hersteller Folgendes:
..."(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine
1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,
5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen,
dass sie der Maschine beiliegt und
6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen."....
Kommt ein Hersteller diesen Forderungen nicht nach, handelt er ordnungswidrig im Sinne von § 8 der Maschinenverordnung.
..."Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht odr nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder
nicht rechtszeitig durchführt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eien EG-Konformitätserklärung nicht oder nciht rechtszeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie
der Maschiene beiligt,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. Abs. 1-3 oder Abs. 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtszeitig anbringt,
6. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift
auf einer Maschine anbringt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,
8. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder
9. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt."...
Daher ist es eine Pflicht des Herstellers, die geforderten Unterlagen zu erstellen. Unterstützung bietet hierfür die DIN EN 378-2 (2018-04), die sich unter anderem unter „Dokumentation“ mit dem Bedienungs-Handbuch einer Kälteanlage / Wärmepumpe beschäftigt.
Um die Prüfungen der Druckfestigkeit, Dichtheit und Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen zur Druckbegrenzung zu dokumentieren, können Vorlagen oder Software diverser Anbieter Orientierung bieten.
Im Gegensatz zu EG-Richtlinien sind EG-Verordnungen unmittelbar wirksam und verbindlich und müssen nicht durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden.
EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde bereits durch die EU VO 2023/1230 ersetzt.
Mit Inkrafttreten der EU VO 2023/1230 am 20.01.2027 verlieren sowohl die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wie auch das Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) als deutsche Umsetzung Ihre Gültigkeit.